§ 1
Der Georgische Deutschlehrerverband, im weiteren Verband genannt, ist eine Organisation, die eine Tätigkeit in verschiedenen Formen zugunsten der Verbreitung der deutschen Sprache durchführt. Für die Bedürfnisse der ausländischen Zusammenarbeit benutzt der Verband die Bezeichnung „Georgischer Deutschlehrerverband"
§ 2
Der Verband übt seine Tätigkeit aus im Rahmen des Internationalen Verbandes „Der Internationale Deutschlehrerverband" und innerhalb von Georgien. Der Sitz des Verbandes ist die Hauptstadt Tbilissi.
Der Verband ist auf der Grundlage der Vorschriften des Gesetzes über die Verbände (Gesetzblatt von 1989, Nr.20, Position 104 mit den späteren Änderungen) und der nachstehenden Satzung tätig.
§ 3
Der Verband ist berechtigt, Embleme und Stempel nach von den entsprechenden Verwaltungsorganen bestätigten Mustern zu benutzen.
§ 4
Ziel des Verbandes ist es:
§ 5
Der Verband verwirklicht seine Ziele, indem er:
§ 6
Die Mitglieder untergliedern sich in:
§ 7
Ordentliches Verbandsmitglied kann eine natürliche Person sein, die aktiver oder pensionierter Deutschlehrer ist oder als Student, der in Zukunft Deutsch unterrichten will. Die Mitgliedschaft erfolgt nach Bezahlung von fälligen Jahresgebühren, Einreichung der Mitgliedschaftserklärung und schriftlicher Verpflichtung für die Ziele des Verbandes einzutreten und die Satzungsbestimmungen einzuhalten.
§ 8
Ehrenmitglied kann eine Person sein, die einen großen Beitrag für die Entwicklung des Verbandes geleistet hat oder sich auf andere besondere Weise um den Verband verdient gemacht hat.
Die Ehrenmitgliedschaft verleiht die Hauptversammlungauf Antrag des Vorstands.
§ 9
Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands direkt.
§ 10
Mitglied des Verbandes kann auch ein Deutschlehrer ohne Georgische Staatsbürgerschaft, oder ein Deutschlehrer lebend im Ausland werden. Er hat jedoch kein Stimmrecht bei den Wahlen des Verbandes.
§ 11
Die Streichung von der Liste der Verbandsmitglieder erfolgt durch:
§ 12
Ausschluss aus der Mitgliederliste erfolgen per Datum des entsprechenden Beschlusses des Vorstands.
Der Betroffene hat das Recht, innerhalb eines Monats vom Datum der Benachrichtigung an, Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss bei dem Vorstand einzulegen.
§ 13
Pflicht der Verbandsmitglieder ist es, gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Verbandsorgane zu handeln.
Die ordentlichen Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, aktiv im Verband mitzuarbeiten und die Mitgliedsbeiträge zuzahlen.
§ 14
Verbandsorgane sind:
Die Amtszeitsämtlicher Verbandsorgane dauert drei Jahre bis zur folgenden Rechnungslegungs- und Wahlkampagne des Verbandes. Die Amtszeit beginnt am Tag ihrer ersten Sitzung und hört einen Tag vor der Sitzung der neugewählten Verbandsorgane auf. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
§ 15
Im Falle der Abberufung oder des Rücktritts eines Mitglieds der Verbandsgeschäftfsführung vor dem Ablauf der Amtszeit wird die Besetzung durch nicht gewählte Kandidaten in der Reihenfolge der erlangten Stimmen ergänzt.
§ 16
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und kann eine Ordentliche und Außerordentliche sein.
Die Ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand alle drei Jahre als Rechnungslegungs- und Wahlversammlung einberufen.
§ 17
Die Außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit in besonders begründeten Fällen stattfinden. Die Versammlung wird vom Vorstand von Amts wegen, auf Antrag der Revisionskommission oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
§ 18
Der Vorstand benachrichtigt die Mitglieder mindestens 6 Wochen im Voraus über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung.
§ 19
Die Hauptversammlung fasst mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen Beschlüsse über:
§ 20
Zum Vorstandgehören:
§ 21
Der Vorstand vertritt den Verband nach außen, leitet dessen Arbeit und ist für seine Arbeit vor der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 22
Zum Arbeitsbereich des Vorstandes gehört insbesondere:
§ 23
Die Sitzungen des Vorstandes finden je nach Bedarf, jedoch nicht seltener als zweimal im halben Jahr statt.
§ 24
Die Revisionskommission ist das oberste Kontrollorgan des Verbandes.
§ 25
Die Revisionskommission setzt sich aus 2 Mitgliedern zusammen.
§ 26
Zum Aufgabenbereich der Revisionskommission gehört:
§ 27
Die Revisionskommission hat das Recht, von den Mitgliedern und den Vertretern der Verbandsgeschäftsführung aller Ebenen eine schriftliche oder mündliche Erklärung zu den überprüften Angelegenheiten zu fordern.
§ 28
§ 29
Die Quellen für das Vermögen des Verbandes sind:
Der Vorstandbeschließt über die Art und Weise des von dem Verband betriebenen Gewerbes und über die Eintragung ins Handelsregister
Satzung als PDF-Datei